Freibad und Hallenbad Brühl

Haus- und Badeordnung

 

                                        Frei-u. Hallenbad Gemeinde Brühl

 

 

§ 1

Allgemeines

 

 

1.         Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich des Einganges und der Außenanlagen.

 

2.         Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.

 

3.         Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuld­hafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

 

4.         Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

 

5.         Das Rauchen ist im Hallenbad nur in den dafür vorgesehenen Räumen, im Freibad nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches ge­stattet. Dafür bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten.

 

6.         Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen auf das Gelände des Bades nicht mitge­bracht werden.

 

7.         Das Personal ggf. weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

 

8.         Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben.

 

9.         Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Bade­gäste kommt.

 

10.      Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilli­gen ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

Öffnungszeiten und Zutritt

 

1.         Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. Im Freibad kann die Öffnungszeit witterungsbedingt verlängert oder verkürzt werden. Ansprüche gegen den Betreiber können daraus nicht abgeleitet werden. Eingangs­schluss ist im Freibad 30 Minuten, im Hallenbad 60 Minuten vor Betriebsende. Die Badezone ist im Freibad 15 Minuten, im Hallenbad 20 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.

 

2.         Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z.B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, ein­schränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.

 

3.         Der Zutritt ist nicht gestattet:

 

a)     Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

 

b)     Personen, die Tiere mit sich führen,

 

c)     Personen, die an einer meldepflichtigen Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden,

 

d)     Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.

 

4.         Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

 

5.         Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung eines Erwachsenen als Begleitperson erforderlich.

 

6.         Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die ent­sprechende Leistung sein. Die jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.

 

7.         Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt.

 

§ 3

Haftung

 

1.         Die Badegäste benutzen das Bad auf eigene Gefahr. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften -außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit- nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.

 

 

 

 

 

2.         Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte.


Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbe­sondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

 

3.         Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfach­schlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Die jeweiligen Beträge sind in der gültigen Preisliste aufgeführt.

 

 

§ 4

Benutzung der Bäder

 

1.         Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Für verlorene Garderoben­marken, Schlüssel u.ä. sind vor Aushändigung der Kleidung 25,00 € zu entrichten. In derartigen Fällen ist vor der Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.

 

2.         Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

 

3.         Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.

 

4.         Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

 

5.         Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in Badekleidung gestattet.

 

6.         Die von uns angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.

 

7.         Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichts­personal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim
Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass 

 

a)           der Sprungbereich frei ist,

 

b)           nur eine Person das Sprungbrett betritt.

 

Das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.

 

8.         Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.

 

 

 

9.         Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken ist untersagt.

 

10.      Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauch­automaten, Schnorchelgeräten) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimm­brillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

 

11.      Ballspiele dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden.

 

12.      Das Reservieren von Stühlen und Liegen ist nicht gestattet.

 

13.      Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden.

 

 

§ 5

Ausnahmen

 

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonder­veranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

 

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts- bzw. Kassenpersonal oder die Betriebsleitung entgegen.

 

                                                                           § 6

                                                                   Inkrafttreten

 

 

Diese Haus-u. Badeordnung tritt am 01.11.2012 in Kraft.

 

Zum gleichen Zeitpunkt verlieren die bisherigen Haus-u. Badeordnungen ihre Gültigkeit.

 

 

 

Der Bürgermeister

Dr. Ralf Göck



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